JAHRESSTEUERGESETZ 2009: Gesundheitsförderung wird begünstigt
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Die betriebliche Gesundheitsförderung wird neuerdings bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Beschäftigtem und Jahr steuerlich gefördert. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber diesen neuen Steuerbefreiungstatbestand geschaffen (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz EStG). Steuerfrei bleiben demnach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ dienen. Bedingung: Hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit müssen sie den Anforderungen der 20 und 20a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs genügen.
Damit will der Gesetzgeber die Unternehmen dazu motivieren, den Mitarbeitern z. B. Bewegungsprogramme, Ernährungsberatungen oder Kurse zu Stressbewältigung, Entspannung und Suchtprävention anzubieten und entwähren. Auch Angebote, um arbeitsbedingten körperlichen Belastungen vorzubeugen oder diese zu reduzieren, werden begünstigt. Selbst eine gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung wird steuerlich gefördert. Diese neue Steuerfreiheit ist bereits für Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008 anwendbar (§ 52 Abs. 4c EStG).
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Abschalten im Trubel: Steuerlich gefördert werden nun Schulungsangebote der Arbeitgeber, mit denen die Mitarbeiter Entspannungstechniken lernen können.